Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen uns und dem jeweiligen Besteller.

Ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die „Gebräuche im inländischen Handel mit Rundholz, Schnittholz, Holzwerkstoffen und anderen Holzwerkstoffen“ (nachfolgend „Tegernseer Gebräuche“ genannt).

 

  1. Geltungsbereich

 

Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an.

Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

 

  1. Angebot und Vertragsschluss

 

Wir bieten unsere Waren generell auf Basis fester Preislisten an. Wir behalten uns vor, diese bei Bedarf jederzeit und ohne Voranmeldung zu ändern. Durch die Bestellung der gewünschten Waren gibt der Besteller ein verbindliches Angebot ab. Erst mit der Annahme durch uns wird der Vertrag geschlossen.

 

  1. Preise, Zahlung, Verzug

 

Unsere Preise gelten jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe. Alle auf diesen Seiten gezeigten Preise sind ohne gesetzlich gültige Umsatzsteuer angezeigt.

Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich und kostenfrei auf unser Konto zu erfolgen. Ist eine Teilzahlung vereinbart, so wird die gesamte Forderung auch dann fällig, wenn der Besteller mit einer vereinbarten Teilzahlung mit mehr als sieben Tagen in Verzug ist.

Rechnungen sind generell vor Lieferung fällig und zu bezahlen. Anderslautende Zahlungsbedingungen sind nur aufgrund bindender, schriftlicher Abmachung gültig.

Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, behalten wir uns vor, Mahngebühren in Höhe von 25,00 Euro je Mahnung zu erheben; dem Besteller steht der Nachweis frei, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Verzugszinsen werden in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

Wir sind berechtigt, nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu liefern. Für den Fall, dass der Besteller auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist die Vorauszahlung oder die Sicherheitsleistung nicht erbringt, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Ware mit kundenspezifischen Merkmalen wird generell nur geliefert gegen Vorkasse bei Auftrag.

 

  1. Preisanpassung, Stornierung

 

Können Liefertermine aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht eingehalten werden, so hat der Besteller die Mehrkosten zu tragen, die auf Grund von Preisänderungen bei Materialien und Löhnen eingetreten sind. Wir sind außerdem berechtigt, Mehrkosten für Lagerhaltung, Finanzierung etc. zu berechnen.

Hat sich der Preis zu einem Zeitpunkt der Leistungserbringung, der mindestens vier Monate nach dem Vertragsschluss liegt, durch eine Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht, gilt der höhere Preis. Liegt dieser 15% oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.

Bei Stornierung von Bestellungen von Ware mit kundenspezifischen Merkmalen, ohne dass dem Besteller ein gesetzliches Recht zur Lösung vom Vertrag zusteht, haben wir einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Diese beträgt mindestens 90% des Bestellwertes. Dem Besteller steht der Nachweis frei, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

 

  1. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

 

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

  1. Lieferung, Warenverfügbarkeit, Gefahrenübergang

 

Es ist grundsätzlich die Lieferung ab Lager vereinbart. Erfüllungs- und Gefahrenübergangsort ist der Geschäftssitz oder ein Lager der von uns beauftragten Logistikfirma. Die von uns beauftragte Logistikfirma ist auf diesen Seiten deutlich erkennbar benannt. Ein etwaiger Wechsel der beauftragten Firma betrifft alle nicht abgeschlossenen Aufträge, die vor, zeitgleich oder nach dem Wechsel von uns angenommen wurden. Ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag ist aus einem solchen Wechsel nicht ableitbar. Der Auftraggeber verzichtet mit der Auftragserteilung auf ein solches Rücktrittsrecht und erkennt einen solchen Wechsel hiermit an; auch wenn er nicht vom Wechsel in Kenntnis gesetzt wurde.

 

Zahlungsort ist unser Geschäftssitz.

 

Eine Lieferung frei Hof Kunde (Ladefläche LKW) erfolgt auf Wunsch des Bestellers. Die Kosten hierfür trägt der Kunde, falls nicht anderes schriftlich vereinbart wurde.

Fixtermine gelten nur, wenn sie gesondert schriftlich als “fix” durch uns bestätigt worden sind. Angaben zu Lieferzeiten basieren auf bestem Wissen, sind als generelle Information zu betrachten und nicht bindend.

Sind von uns Lieferfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik oder Fällen höherer Gewalt, und zwar für die Dauer der Verzögerung. Das Gleiche gilt, wenn der Besteller etwaige Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

 

Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Besteller vor, auch wenn die konkrete Ware bereits bezahlt wurde. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Besteller unverzüglich unter Angabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Besteller  bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen.  Die Kosten einer Intervention des Verwenders trägt der Kunde, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten. Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller uns schon jetzt zur Erfüllung aller unserer Ansprüche die ihm aus den genannten Geschäften entstehenden Forderungen gegen seinen Kunden zur Sicherung ab. Mit einer Verarbeitung der Vorbehaltsware, ihrer Umbildung oder ihrer Verbindung mit einer anderen Sache erwerben wir unmittelbar Eigentum an der hergestellten Sache. Sie gilt als Vorbehaltsware.  Übersteigt der Wert der Sicherung unserer Ansprüche gegen den Besteller um mehr als 20%, so haben wir auf Verlangen des Bestellers und nach unserer Wahl uns zustehende Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben.

 

  1. Haftung für Mängel

 

Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Wir behalten uns bei Vorliegen eines Mangels die Wahl der Art der Nacherfüllung vor.

Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten nach erfolgter Lieferung der Ware bei unserem Besteller. Die Frist beginnt mit Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln handelt; für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt Ziffer 9.

Wir gewähren keine Garantien im Rechtssinne, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich anders angegeben.

 

  1. Haftung für Sachschäden

 

Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Bestellers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.

Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Bestellers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

 

  1. Sonstiges, Gerichtsstand

 

Es wird deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vereinbart.

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem jeweiligen Vertrag ist Karlsruhe.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt bzw. diese Lücke ausfüllt.